Die häufig zu findende Angabe der angeblich zulässigen Gesamtlänge einer Reitergruppe im Straßenverkehr von max. 25 Metern ist falsch und findet sich weder in der heutigen StVO, noch in der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift. Sie ist heute schlicht längst nicht mehr zutreffend! Bei dieser „25-Meter-Regel“ handelt es sich um ein Relikt aus uralten Straßenverkehrsordnungen der Vor- und Nachkriegszeit, die auch heute immer noch in Lehrbüchern zu finden ist und fleißig, sowie völlig schmerzlos aus alten Büchern weiter abgeschrieben wird!
Bis zur StVO von 1956 (gültig bis 1970) war der Reit- und Fuhrverkehr noch anders geregelt. Hier gab es gesonderte Bestimmungen u.a. für „Fahrzeuge in Kolonnen“ (§ 14) und es wurde festgelegt, dass eine Kolonne fahrender Fuhrwerke außerhalb geschlossener Ortschaften maximal eine Länge von 25 Metern erreichen darf und zwischen solchen Kolonnen mindestens die gleichen Abstände einzuhalten sind. Die Angabe zum Zwischenraum zwischen den Abteilungen stammt also aus einer Zeit, zu welcher Sattelzüge max. 13 Meter lang sein durften, sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen auf 60 km/h begrenzt war. Sie ist heute keinesfalls mehr ausreichend!
Auch damals galten schon die allgemeinen Bestimmungen für den Fahrverkehr auch für Reiter!
Im § 38 dieser StVO von 1956 „Marschierende Abteilungen“ (bezog sich damals ausschließlich auf Abteilungen zu Fuß) war festgelegt, dass diese in „angemessenen Abständen Zwischenräume zum Durchlassen des übrigen Straßenverkehrs freilassen“ müssen, jedoch ohne konkrete Maße zu nennen!
Mit der Neufassung der StVO von 1970 sind die Bestimmungen für Fuhrwerke und Reiter weitgehend weg gefallen, bzw. wurden allgemeiner formuliert. Aus dem früheren § 38 „Marschierende Abteilungen“ wurde ab 1970 der § 27 „Verbände“, der in dieser Fassung, abgesehen von kleineren Änderungen der Formulierung bis heute gilt.
Reitergruppen im Straßenverkehr dürfen also durchaus auch deutlich länger als nur 25 Meter sein! Allerdings stellt sich bei wesentlich größeren Gruppen dann je nach Umständen des Einzelfalls eventuell die Frage der (erlaubnispflichtigen) übermäßigen Straßenbenutzung nach § 29 StVO.