einige Rechtsfragen beim Gelände- und Wanderritten

Schon frühzeitig bei der Planung des Rittes sind einige rechtliche Überlegungen anzustellen. Vor allem müssen die teils sehr unterschiedlichen Ländergesetze für das Reiten im Wald und in der Flur beachtet werden. Insbesondere sind hiernach auch alle „organisierten Veranstaltungen“ genehmigungspflichtig.

Aber auch Landes- und kommunale Besonderheiten, wie zum Beispiel ein städtisches Reitwegenetz in Ballungsgebieten, sollten schon in der Planungsphase des Rittes bekannt sein und müssen berücksichtigt werden. Ist eine Plakette erforderlich oder darf vielleicht im vorgesehenen Reitgebiet nur auf ausgewiesenen Reitwegen geritten werden? Diese Umstände können maßgeblichen Einfluss auf die Streckenplanung haben. Zu beachten ist dabei auch die sich während des Rittes unter Umständen vollständig ändernde Gesetzeslage, falls die Grenze eines Bundeslandes, in manchen Fällen sogar nur eine Kreisgrenze überschritten wird!

Die Auswahl von Raststationen will ebenso frühzeitig geplant sein. Rechtlich von besonderer Bedeutung sind dabei vor allem Rastplätze, die nicht im Zusammenhang mit dem Angebot von Wanderreitstationen o.ä. stehen, sondern in der freien Natur liegen. Mancherorts gibt es durch Kommunen oder andere Träger angelegte Rastplätze für Wanderer, aber leider sind dort Pferde nicht immer gerne gesehen. Ebenso ist das Aufstellen eines E-Zaun-Paddocks von der Genehmigung des Grundeigentümers abhängig.

Rastplätze in der Natur sollten auch mit einem Fahrzeug gut erreichbar sein. Sei es für ein Trossfahrzeug, oder auch im Notfall für den Abtransport eines Pferdes. Schon bei der Planung ist zu prüfen, ob die Zufahrt auf öffentlichen Straßen möglich ist, oder ob zum Befahren von für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Wegen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich wird.

Schwieriger wird es, wenn nicht nur die kurze Rast, sondern auch eine Übernachtung in der freien Natur geplant ist, da das Zelten in den meisten Bundesländern außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze (Campingplatz oder Jugendzeltplatz) ausdrücklich verboten ist.

Die einmalige Übernachtung in der freien Landschaft ohne ein Zelt, bzw. nur mit einem Notzelt ist jedoch überall dort erlaubt, wo ein freies Betretungs- und Lagerrecht der Landschaft besteht! Es wird hierbei rechtlich zwischen einem Biwak (Notlager mit einer Dauer von ca. bis zu 10 Stunden zur Wiederherstellung der körperlichen Fitness durch Ruhe) und dem längeren Zelten unterschieden! Die Gefahr, dass auch ein Biwak durch einen Förster, Jagdpächter etc. zunächst einmal als „wildes Zelten“ angesehen wird, ist allerdings ziemlich groß …!

Manche Landesnaturschutzgesetze (z.B. in Brandenburg und Schleswig Holstein) erlauben außerhalb von Naturschutzgebieten ausdrücklich das einmalige Übernachten auch in einem Zelt, sofern eine Genehmigung des Grundeigentümers vorliegt. Ist also eine Übernachtung in der freien Natur vorgesehen, muss man sich über die jeweiligen Landesgesetze und die maßgeblichen Bestimmungen sehr genau informieren und die dort angegebenen Bedingungen beachten und notwendige Genehmigungen einholen.

Eng im Zusammenhang mit dem Rasten und Biwakieren steht auch die Frage des offenen Feuers. Jeder Wanderreiter sollte sich in diesem Thema gut auskennen, um Ordnungswidrigkeits- oder sogar Strafanzeigen zu vermeiden.

Feuer stellt insbesondere in Verbindung mit Wald immer ein Problem dar. Die Folgen von Nachlässigkeiten beim Feuermachen können extrem schlimm sein! Aber auch schon alleine nur das Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB) reicht bereits zu einer Bestrafung aus, auch wenn es gar nicht zu einem Brand kommt!

Für den Bereich "Feuer und Natur“ haben die Länder in den Landesforst- und Naturschutzgesetzen entsprechende Vorschriften erlassen. Nach diesen ist offenes Feuer auch in Waldnähe (in der Regel im Umkreis von 100m) ohne ausdrückliche behördliche Genehmigung untersagt, bzw. zu besonders trockenen Zeiten auch gänzlich verboten. Ebenso bedarf es immer der Genehmigung des Grundeigentümers!

Ausnahmen hiervon bestehen an öffentlichen Rastplätzen. Dort finden sich meist auch angelegte Lagerfeuerplätze oder Grilleinrichtungen, die dann von jedermann genutzt werden dürfen.

Der Wanderreiter hat auf seinem Ritt noch viele weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten, angefangen beim Tierschutzgesetz mit Nebengesetzen, über das Straßenverkehrsrecht bis hin zum Hufbeschlagsgesetz. Unfassende Kenntnis und Beachtung dieser Bestimmungen trägt mit dazu bei, dass ein beabsichtigter Ritt nicht durch behördlichen Ärger getrübt wird.

In den VFD Ausbildungskursen werden die notwendigen Kenntnisse hierfür vermittelt.